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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Maklerauftrag:

Als Versicherungsmakler werden wir für unsere Kunden nach der Maßgabe folgender Geschäftsbedingungen tätig:

1. Aufgaben des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler übernimmt für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen mit Ausnahme der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung; er nimmt ausschließlich die Interessen des Auftraggebers wahr.

2. Vertragsgegenstand
Gegenstand der Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist der dem Versicherungsmakler zur Kenntnis gebrachte Versicherungsvertrag. Vom Makler vermittelte Verträge zählen auch ohne Aufnahme in diese Aufstellung zum Gegenstand der Tätigkeit.

In Bezug auf diese Versicherungsverträge berät und betreut der Versicherungsmakler den Auftraggeber in allen Angelegenheiten.

3. Pflichten des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler übernimmt im Rahmen dieses Vertrags folgende Tätigkeiten:

Der Makler befragt die Kundin/den Kunden im Rahmen seiner Tätigkeit nach seinen Wünschen und Bedürfnissen. Dabei werden sowohl die Komplexität der angebotenen Versicherung als auch die jeweilige Situation des Kunden berücksichtigt, soweit hierfür Anlass besteht. Die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat werden unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des angebotenen Versicherungsvertrags in einem Beratungsprotokoll dokumentiert. Der Makler wirkt insbesondere bei der Verwaltung und Betreuung im Rahmen der Maklervollmacht mit.

Der Makler wird seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen (soweit ihm dies möglich ist) soweit und wählt zusammen mit dem Auftraggeber die Deckungsangebote aus., die für das jeweilige Risiko den bestmöglichen Versicherungsschutz hinsichtlich Preis- und Leistung bieten.

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Beratung und Vermittlungstätigkeit des Maklers nur auf Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Von der Beratung sind Direktversicherungs- unternehmen ausgeschlossen, ebenso die Betreuung von Direktversicherern bestehenden Versicherungsverträgen.

Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertrages vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen.

Der Makler wirkt insbesondere bei der Verwaltung, Betreuung und Erfüllung des Versicherungsvertrages, z. B. im Schadensfall, im Rahmen der Maklervollmacht mit.

Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme des Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen Versicherungsschutz verfügt, sofern der Kunde seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Die für die Legitimation des Maklers gegenüber den Versicherern notwendige Vollmacht ist in einer gesonderten Urkunde niedergelegt (sog. Maklervollmacht).

4. Maklervergütung
Die Leistungen des Versicherungsmaklers werden durch die vom Versicherer zutragende Courtage abgegolten, sie ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Dem Auftraggeber entstehen durch den Versicherungsmakler keine Kosten.

5. Pflichten des Kunden
Vertrags- und risikorelevante Änderungen (z.B. Jobwechsel, Familiengründung, Anschaffungen, Umzug) hat der Kunde dem Makler unverzüglich mitzuteilen. Die aus den Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen wie Prämienzahlung, Obliegenheiten usw. sind vom Mandanten zu erfüllen.

Der Kunde verpflichtet sich, die Korrespondenz mit den Versicherern dem Makler zu überlassen oder über ihn zu führen. Der Kunde verpflichtet sich Arbeitsergebnisse und Konzepte des Maklers nur mit seiner vorherigen schriftlichen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben, sofern dies nicht zwingend erforderlich ist (z.B. Ombudsverfahren). Für eigene Versicherungsanalysen nimmt der Makler Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.

6. Kündigung
Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, gilt auch über den Tod des Maklers hinaus und kann von Kundenseite jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden. Der Makler kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

7. Haftung
Die Haftung des Maklers ist auf die von ihm vermittelten Verträge begrenzt. Die Haftungshöhe wird auf die Mindestgrenze des §9 Abs. 2 VersVermVO beschränkt, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz beruht.

Ansprühe gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

8. Inkassso
Das Inkasso verbleibt beim Versicherungsunternehmen.

9. Wechsel des Vertragspartners / erweiterte Rechtsnachfolge
Sollte der Makler seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Makler übertragen (z.B. altersbedingt, aufgrund Erkrankung, Todesfall etc.), ist der Kunde damit einverstanden, dass der Maklervertrag vom übernehmenden Makler fortgeführt wird. Im Vordergrund steht das Interesse des Kunden, auch nach Geschäftsaufgabe weiterhin vertrauensvoll betreut zu werden. Daher soll die Entscheidung über den passenden Nachfolger - weil dieser zurzeit noch nicht benannt werden kann - bewusst durch den Makler, dessen Bevollmächtigten oder Erben getroffen werden. Der Makler, dessen Bevollmächtigter oder Erben werden den Kunden vor dem Wechsel des Vertragspartners informieren, den Nachfolger namentlich benennen und ein Widerspruchsrecht einräumen (vergleiche Datenschutzerklärung).

10. Verjährung
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Kundin/der Kunde Kenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Spätestens aber verjähren diese Ansprüche jedoch 5 Jahre nach Beendigung des Maklervertrages.

11. Abtretungsverbot
Sämtliche Rechte und Ansprüche des Kunden, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

12. Datenschutz
Der Auftraggeber willigt ein, dass der Makler zur Erfüllung des Maklervertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen personenbezogene Daten entsprechend der hier auf unserer Website hinterlegten Einwilligungserklärung verarbeitet.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

14. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wadern, der Sitz des Maklers.